BGH Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17
In seiner neusten Entscheidung über eine Waschstraße hatte der BGH über einen Auffahrunfall zu entscheiden. Dabei verlangte der Geschädigte vom Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße Schadensersatz. In dieser vollautomatisierten Waschstraße werden die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband gezogen. Die linken Räder der Autos befinden sich auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder auf dem Boden rollen.
In dem zu entscheidenden Fall, hatte ein Fahrer sein Fahrzeug während des Waschvorgangs grundlos gebremst und somit einen Auffahrunfall verursacht. Der Geschädigte verlangte daraufhin von dem Waschstraßenbetreiber Schadensersatz.
Der BGH führte aus, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges eine Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße besteht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann aber nicht vorbeugend jeder abstrakten Gefahr begegnet werden. Zur Erfüllung dieser Sicherheitsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der BGH schloss sich den Feststellungen des Landesgerichts an, dass es nicht üblich ist Sicherheitsvorkehrungen in einer Waschstraße anzubringen, welche ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern. Zudem entschied der BGH, sei es nicht zumutbar und unverhältnismäßig, dass die Waschanlage dauerhaft Videoüberwacht oder durch Mitarbeiter überprüft werde.
Jedoch muss der Waschstraßenbetreiber die Kunden in geeigneter und zumutbaren Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln während des Waschvorgangs aufklären. Zur Klärung dieser Frage hat der BGH die Sache an das betreffende LG zurückverwiesen.