BGH Beschluss vom10.05.2017 – IV ZR30/16
Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsnehmer bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die gestellten Gesundheitsfragen beantworten musste. Dabei beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden teilweise mit „ja“, indem er eine einmalige MRT-Untersuchung angab, jedoch die weiteren Untersuchungen verschwieg (Ohnmacht nach Sporttraining, EEG mit unklarem Befund, drei weitere MRT-Untersuchungen). Innerhalb der vom Versicherer geforderten weiteren ärztlichen Untersuchung vor Antragsannahme wurde die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht.
Nachdem die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eintrat, beantragte er die entsprechenden Leistungen aus der Versicherung. Daraufhin holte die Versicherung ärztliche Behandlungsbefunde ein und erlangte Kenntnis von den verschwiegen Informationen.
Folglich trat die Versicherung vom Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der BGH stellte zwar fest, dass durch das Verschweigen weiterer Untersuchungen der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit verletzte, allerdings kann alleine daraus nicht auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden.
Voraussetzung für Arglist ist es, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass die Versicherung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht unter den Konditionen oder gar nicht abgeschlossen worden wäre.
Somit entschied der BGH erneut, dass die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht automatisch dazu führt, dass die Versicherung sich von dem Vertrag lösen kann.