Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie hat uns alle fest im Griff. Dies ist aufgrund der geltenden Ausgangsbeschränkungen für die meisten von uns auch körperlich spürbar. Die Bundesregierung sowie die Regierungen der einzelnen Bundesländer arbeiten gegenwärtig aber nicht nur an (sinnvollen) Einschränkungen, sondern schnüren sowohl für die Wirtschaft als auch die Verbraucher Hilfspakete in bisher nicht vorstellbarerem Tempo und Größe. Dies reicht von nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen über erleichterten Zugang zu Darlehen für Gewerbetreiende bis hin zur Abmilderung von Rechtsfolgen bei pandemiebedingten Zahlungsstockungen.

Gegenwärtig (25.03.2020) berät der Bundestag über eine Gesetzesvorlage der Regierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Diese Gesetzesvorlage enthält unter anderem die Regelung, dass ein Vermieter das Mietverhältnis aufgrund Zahlungsverzuges nicht kündigen kann, sofern der Zahlungsverzug auf Mietschulden aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 beruht. Dies soll sowohl für Wohnraum als auch für Gewerberäume gelten. Die jeweiligen Mieter bleiben aber zur Nachzahlung des (vollen) geschuldeten Mietzinses binnen eines Zeitraums von 2 Jahren, also bis zum 30.06.2022, verpflichtet.

Zur weiteren Erleichterung bietet es sich bei sich abzeichnender Liquiditätsstockung an, mit dem Vermieter über eine Reduzierung des Mietzinses für einen bestimmten Zeitraum oder über eine Streckung der Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Miet/Pachtzinsraten zu verhandeln und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.