Dashcam

BGH Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17

Dashcams – auch in Deutschland immer beliebter
Bei einer Dashcam handelt es sich um eine Videokamera auf dem Amaturenbrett oder an der Windschutzscheibe, welche das Verkehrsgeschehen permanent aufzeichnet. Deren Benutzer erhoffen sich durch die Verwendung eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls.

Die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht ist in Deutschland umstritten.
Für die Verwendung derartiger Kameras bestand in Deutschland lange keine Rechtssicherheit. Nun erklärte der BGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17, dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung als Beweismittel innerhalb eines Unfallhaftpflichtprozesses vor deutschen Zivilgerichten zur Rekonstruktion von Verkehrsunfällen zulässig sein kann.

Begründet wird dies damit, dass sich ein Verkehrsteilnehmer selbst durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetze und die Kamera nur die Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr aufnimmt, die jeder mit den eigenen Augen beobachten könnte. Eine in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung bleibt aber erforderlich. Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da die einschlägigen Datenschutzgesetze selbst kein Beweisverwertungsverbot beinhalten oder bezwecken.

Jedoch sollte man sich nun nicht zu früh freuen und sofort zu einer Dashcam greifen. Das permantente Aufzeichnen und Speichern der Dashcamaufnahmen erklärte der BGH nämlich als Verstoß gegen bestehende Datenschutzgesetze.

Jedoch können solche Kameras auch datenschutzkonform betrieben werden.

Dazu sollen Aufzeichnungen, welche in kurzen Abständen fortlaufend überschrieben werden und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent gespeichert werden.

Darüber hinaus ist die Dashcam im Hinblick auf das seit dem 25.05.2018 in Kraft getretene neue Datenschutzgesetz nicht unproblematisch.

Privatleute, welche die Dashcam in ihrem Auto installiert haben sind „Verantwortliche“ im datenschutzrechtlichen Sinne. Folglich müssen sie eine sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO vornehmen. Dies ist eine schriftliche Risikobewertung.

Somit bleibt trotz des BGH Urteils die Verwendung einer Dashcam in Deutschland nicht ganz risikolos.