Haftung für offene WLAN-Hotspots

BGH Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 „Dead Island“ - Entscheidung

Bisher war die Rechtslage so, dass derjenige, der ein WLAN nicht passwortgeschützt frei gibt, für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss erfolgten (z.B. illegale Angebote von Software oder Ton- und Bildmedien auf Tauschbörsen) verantwortlich war. Er konnte auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Anwaltskosten sowie eines Schadensersatzes in Anspruch genommen werden.

Diese sogenannte Störerhaftung hat der BGH in der zitierten Entscheidung nun abgeschafft und folgt damit dem klaren Willen des Gesetzgebers. Die Abmahnkosten müssen nach alter Rechtslage bei ungesicherten W-Lans erstattet werden, da der BGH dies bereits anderweitig entschieden hatte; W_Lan-Netze sind zu sichern, andernfalls bestehe eine Störerhaftung dafür.
Mit der vorliegenden „Dead Island“-Entscheidung bestätigt der BGH den in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F: zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen der Abschaffung der Störerhaftung unter gleichzeitiger Zurückweisung von Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit europäischem Recht.
Jedoch seien noch Nutzungssperren möglich.
Wie dies aussehen solle, ob diese Sperre auf eine technische Sperre oder eine Pflicht zur Registrierung von Nutzern sein soll, steht noch offen.

Dadurch können WLAN-Betreiber zwar nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden, jedoch sollte sich auf alle Fälle Gedanken über eine effektive Sperrung von illegalen Tauschbörsen gemacht werden.