Schwarzarbeit - ein Dauerbrenner

BGH Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16

Immer wieder sind kommt es vor, dass ein Kunde und der Lieferant „keine Rechnung“ benötigen.
Dadurch wird das Vorhaben des Kunden vermeintlich billiger und der Lieferant meint weder Umsatz- noch Ertragssteuern bezahlen zu müssen.
Was vielen Kunden jedoch nicht bewusst ist: sollte später ein Mangel auftreten, bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Lieferanten. Und noch viel wichtiger: es machen sich beide Seiten strafbar!

Dies gilt auch dann, wie in dem vom BGH nun entschiedenen Fall, wenn die Schwarzarbeit erst im Nachhinein vereinbart wird.

Der BGH hat nun in einer weiteren Entscheidung zur Schwarzarbeit bestätigt, dass auf beiden Seiten keinerlei Ansprüche bestehen (sowohl Vergütungsansprüche, als auch Mängelansprüche), wenn zunächst ein gültiger Vertrag entstanden ist und anschließend darauf geeinigt wird, dass für einen Teil der Leistung keine Rechnung benötigt wird.

Bereits mit Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16 hatte der BGH entschieden, dass ein zunächst in unbedenklicher Weise abgeschlossener Werkvertrag, der nachträglich so abgeändert wird, dass er gegen § 1 Abs. 1 S. 2 .Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, nichtig ist. Mängelansprüche sind bei einem nichtigen Vertrag aber ausgeschlossen (BGH Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).

Gemäß § 14b UStG ist sowohl ein Unternehmer als auch eine Privatperson verpflichtet, Rechnungen gemäß der Aufbewahrungsfrist aufzuheben.
Dem können beide Seiten jedoch nicht nachkommen.